Kosmetik-Verordnung und Verbraucherschutz

"

Nagelstudio, Behörden & Richtlinien

" Gast, 16.09.2007 18:21.

Traumangela

Hallo,

Augen auf beim Produkteinkauf! Sind Sie sicher, dass die Produkte, die Sie verwenden, gesetzeskonform und legal sind? Das sollten Sie sein, denn als Naildesigner und Studiobetreiber sind Sie mitverantwortlich für den aktiven Verbraucherschutz und können unter Umständen haftbar gemacht werden.

Dank des Internets ist die Welt nur noch einen Mausklick entfernt und die Verlockung ist entsprechend groß, Produkte für den täglichen Bedarf im Studio sowie für den Weiterverkauf günstig aus Ländern außerhalb der EU zu beziehen, beispielsweise aus den USA. Solch eine Schnäppchenjagd mag für Privatpersonen in Ordnung sein, Gewerbetreibende jedoch unterliegen strengen Auflagen, wenn sie Waren in die EU einführen und in Verkehr bringen – und das ist im Sinne des Verbraucherschutzes auch gut so.
Die gesetzlichen Anforderungen an kosmetische Mittel sind hoch und wie Lebensmittel und Bedarfsgegenstände unterliegen sie der amtlichen Überwachung. Es besteht zwar keine Zulassungspflicht für Kosmetika, allerdings sind die Hersteller für ihre Produkte verantwortlich und dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Waren auf den Markt bringen. Die entsprechenden Vorgaben sind in der Kosmetik-Verordnung (KVO) niedergelegt und Verstöße dagegen können mit empfindlichen Geldbußen und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet werden.
Vermeintliche Schnäppchen aus dem Ausland, die nicht den deutschen Vorgaben entsprechen, können Sie teuer zu stehen kommen. Selbst ein Einkauf in der benachbarten Schweiz, die nicht zur EU gehört, kann risikobehaftet sein, wenn Sie an den falschen Zulieferer geraten.
Sie glauben, die KVO betrifft Sie nicht, da sie sich nur an die Hersteller der Produkte richtet? Falsch gedacht! Genau darin liegt die Tücke des Gesetzes und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Hersteller im Sinne der KVO sind auch diejenigen, in deren Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird, oder die das kosmetische Mittel erstmals in die Europäische Union einführen. Diese unterliegen dann ebenfalls den Vorschriften der KVO, die hohe Anforderungen an die Herstellung, Deklaration und Dokumentation von kosmetischen Mitteln stellt.
Aufpassen müssen Sie auch, wenn Sie als kleiner Vertrieb mit Produkten handeln, die Sie selber mit Ihrer Adresse etikettieren, sprich „Private-Labeling“ betreiben. Denn auch dann müssen Sie auf die Einhaltung der Vorschriften der KVO achten.
Verbraucherschutz
Die KVO dient dem Schutz der Verbraucher und besagt im Wesentlichen:
Es dürfen nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die bei sachgemäßer Verwendung die Gesundheit nicht schädigen. Die fraglichen Produkte dürfen keine verbotenen Inhaltsstoffe bzw. nur die jeweils zulässige Höchstmenge von eingeschränkt zugelassenen Stoffen enthalten und müssen den vorgegebenen Verwendungszweck erfüllen. Die Details regeln die Paragraphen 1 bis 3 der Kosmetik-Verordnung sowie deren Anlagen, in denen verbotene bzw. nur eingeschränkt zugelassene Stoffe gelistet sind.
Darüber hinaus gibt es genaue Vorschriften zur Kennzeichnung und Dokumentation.

Kennzeichnungspflicht
Die Produkte sind zum Schutze der Verbrauchergesundheit zu kennzeichnen (geregelt in den Paragraphen 4 und 5 der Kosmetik-Verordnung)). Erforderlich sind:
1 Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer auf Behältnis und Verpackung)
2 Angaben zu bestimmten Stoffen, sofern diese enthalten sind (z.B. „Enthält Formaldehyd“, sofern die Konzentration an freiem Formaldehyd im Endprodukt 0,05 % überschreitet).
3 Sonstige besondere Anwendungsbedingungen und Warnhinweise bei bestimmten kosmetischen Mitteln, auch solchen für den gewerblichen Gebrauch, bei denen entsprechende Angaben erforderlich sind, um eine Gefährdung der Gesundheit zu verhüten.
4 Name und Anschrift des Herstellers
5 Das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist
6 Die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten (Ein Symbol muss Produkte kennzeichnen, die nach dem Öffnen schlecht werden können und dann eine gesundheitliche Gefahr für den Verbraucher darstellen)
7 Der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser nicht bereits aus der Aufmachung des Produkts klar hervorgeht
8 Die Liste der Bestandteile (Angabe der Inhaltsstoffe hat nach INCI – International Nomenclature of Cosmetic Ingredients – zu erfolgen). Die Bestandteile sind in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzugeben. Bestandteile mit einem Gehalt bis zu 1 Prozent im Erzeugnis können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluss an die Bestandteile mit mehr als 1 Prozent aufgeführt werden. Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-Index aufgeführt werden.
Dokumentationspflicht
Die Hersteller oder für die Einfuhr kosmetischer Erzeugnisse Verantwortlichen, müssen folgende Unterlagen bereithalten:
1 Unterlagen über die qualitative oder quantitative Zusammensetzung des Erzeugnisses
2 die physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Spezifikationen der Ausgangsstoffe und des Erzeugnisses sowie Unterlagen über die Reinheit und die mikrobiologische Beschaffenheit des kosmetischen Mittels
3 Belege, dass die Herstellung nach guter Herstellungspraxis (GMP) erfolgt
4 die Bewertung der Sicherheit des kosmetischen Mittels für die menschliche Gesundheit (Sicherheitsbewertung)
5 Name und Anschrift der Person, die für die Bewertung verantwortlich ist
6 Erkenntnismaterial über unerwünschte Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit
7 der Nachweis der Wirkung eines kosmetischen Mittels, sofern darauf hingewiesen wird,
8 Daten über alle Tierversuche, die im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsüberprüfung des kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführt worden sind
Weitere Pflichten
Der Hersteller oder für die Einfuhr eines kosmetischen Mittels Verantwortliche hat in Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Interesse einer schnellen und wirksamen medizinischen Behandlung bei Gesundheitsstörungen vor jedem erstmaligen Inverkehrbringen des Erzeugnisses folgende Angaben und jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen:
1 Handelsname
2 Produktbezeichnung und Produktkategorie
3 Zusammensetzung des kosmetischen Mittels nach Art und Menge der verwendeten Stoffe und, soweit vorhanden, unter Verwendung der INCI-Bezeichnungen
Natürlich ist es für den seriösen Hersteller bzw. Importeur mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden, sämtliche Auflagen der KVO zu erfüllen und Ihnen jederzeit optimale und vor allem verkehrsfähige und gesetzeskonforme Produkte zu stellen. Das kann sich durchaus auch im Preis widerspiegeln. Leider gibt es heute eine Vielzahl von Anbietern, die sich nicht oder nur sehr lückenhaft an die aktuelle Gesetzgebung halten – teils aus Unwissenheit, teils aus reiner Profitgier – und setzen Sie als Kunde somit erheblichen Risiken aus. Manche Anbieter meinen, es reiche aus, ein paar Inhaltsstoffe auf dem Produkt zu deklarieren und geben Ihnen gegenüber an, nur sichere und verkehrsfähige Produkte zu vertreiben. Manche versuchen auch mit falschen Informationen über die Gesetzeslage, Wettbewerbsvorteile zu erringen. Es gibt beispielsweise keine Zertifizierung nach KVO:
Sind Sie sicher, dass die Produkte, die Sie verwenden, gesetzeskonform und legal sind? Auch wenn Ihr Zulieferer als vermeintlich seriös gilt, sollten Sie sich hiervon überzeugen, denn Sie sind mitverantwortlich für aktiven Verbraucherschutz. Überlegen Sie sich gut, wem Sie Ihr Vertrauen schenken. Achten Sie zumindest auf eine korrekte Kennzeichnung der Produkte. Ist die Deklaration in deutscher Sprache? Sind Warn- und Verwendungshinweise vorhanden? Sind die Inhaltsstoffe vollständig gelistet? Steht gar nichts drauf und sind auch keine weiteren Angaben erhältlich – Finger weg!

Liebe Grüsse

16.09.2007 18:21 • #1